Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 17 Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/17#abs-1 (1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b sowie 50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/17#abs-2 (2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 17 USG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Karlsruhe, 13.02.2014 – 9 K 1949/12
- BVerwG, 08.07.2010 – 6 C 1.09
- VG Düsseldorf, 30.01.2009 – 11 K 7565/08Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 12.11.2003 – 11 K 5602/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.